Das Verschlechterungsverbot schliesst eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, nicht aus (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend kann der Tagessatzberechnung wie vorstehend das nunmehr höhere Nettoeinkommen zu Grunde gelegt werden, zumal den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde (pag. 1380).