Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seine Ehefrau finanziell unterstützt. Bei einem Nettolohn von CHF 6'000.00, einem Pauschalabzug von 25% und einem Unterstützungsabzug für die Ehefrau von 15% resultiert ein Tagesssatz von CHF 130.00. Die Vorinstanz ist von einem Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 sowie einer Tagesatzhöhe von CHF 70.00 ausgegangen (pag. 1205). Das Verschlechterungsverbot schliesst eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, nicht aus (Art. 391 Abs. 2 StPO).