38 und Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der Fassung bis zum 22. Januar 2023 [aStGB]). Er hat sich somit über einen längeren Zeitraum bewährt. Dennoch ist in den vorliegenden, schweren Gewaltdelikten eine Kontinuität zu den teils massiv einschlägigen Vorstrafen zu erkennen. Sie stellen, wie bereits erwähnt, keine blosse Beschaffungskriminalität dar. Trotz der vergleichsweise langen Bewährung wirken sich diese zu Ungunsten des Beschuldigten aus.