Einsicht in eigenes Fehlverhalten fehlt jedoch. Der Beschuldigte machte bis zuletzt geltend, er habe während der Busfahrt auf Provokationen anderer Passagiere und hauptsächlich des Buschauffeurs E.________ reagieren müssen. Er lastete den Vorfall in erster Linie dem Buschauffeur an, der ihn beim Einsteigen in den Bus auf den 17. Dezember 2018 angesprochen und ihm eine Strafanzeige in Aussicht gestellt habe (vgl. pag. 1375 f.). Die mehrmaligen Versuche, die Schuld den anderen Anwesenden anzulasten, weist nicht auf tatsächliche Einsicht hin.