Betreibungen sind hingegen nicht vermerkt (pag. 1344 f.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz und der Kammer mehrfach seine Reue geäussert und sich entschuldigt (pag. 1045, Z. 18 f.; pag. 1372, Z. 19 ff.). Er hatte seit dem Vorfall mit mehreren Geschädigten Kontakt und sich auch bei diesen entschuldigt. Die in erster Instanz anerkannten Zivilforderungen hat er grösstenteils beglichen. Es sind Bemühungen zur Wiedergutmachung erkennbar. Einsicht in eigenes Fehlverhalten fehlt jedoch.