Für den zweiten Vorfall vom 27. Dezember 2018, bei dem der Beschuldigte E.________ mit denselben Beschimpfungen bedachte, erscheinen ebenfalls 10 Tagessätze angemessen. Diese werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs hälftig asperiert. Es ergibt sich ein Zwischenresultat von 15 Tagessätzen Geldstrafe. Beim dritten Vorfall beschimpfte der Beschuldigte nach seiner Anhaltung auf der Polizeiwache in Münsingen vier Polizeibeamte als "frustrierti Souhüng", "truurigi