Mit diesen Ausfälligkeiten brachte er seinen Unmut darüber zum Ausdruck, dass E.________ das Stoppsignal ignoriert haben soll und der Beschuldigte in strömendem Regen habe nach Hause laufen müssen (pag. 1375 f.). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu bewerten ist. Das Tatverschulden ist mit dem obigen Referenzsachverhalt vergleichbar und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen erscheint angemessen. Für den zweiten Vorfall vom 27. Dezember 2018, bei dem der Beschuldigte E.________ mit denselben Beschimpfungen bedachte, erscheinen ebenfalls 10 Tagessätze angemessen.