17. Strafzumessung zur Geldstrafe wegen mehrfacher Beschimpfung (Ziff. I.5. AKS) Die Strafzumessung bezieht sich auf drei Vorfälle, die eine Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung nach sich zogen. Da sich die einzelnen Taten hinsichtlich des Verschuldens kaum unterscheiden, wird die Einsatzstrafe anhand des ersten Vorfalls vom 17. Dezember 2018 gebildet. Im Sinne einer Referenz empfehlen die VBRS- Richtlinien für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zu zehn Personen) als "Arschloch", "Wixer" und "dumme Siech" bezeichnet, 10 Strafeinheiten.