Die kriminelle Energie war hier bei A.________ nicht gross. Die entsprechenden Beschädigungen sind eher als "Nebeneffekte" seines Handelns zu qualifizieren, die er aber mindestens in Kauf nahm. Auch wenn der Schaden bei der F.______ AG mit Fr. 600.00 fast doppelt so hoch wie im Referenzsachverhalt ist, sind in den Augen des Gerichtes keine Elemente ersichtlich, die eine Abweichung von der genannten Strafe rechtfertigen würde. Aus diesem Grund ist bei diesen beiden Sachbeschädigungen von einer Strafe von jeweils 15 Einheiten auszugehen.