Davon werden 6 Monate asperiert. Das Zwischenresultat beträgt somit 30 Monate und 20 Tage. Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Strafmass von 28 Monaten, an das die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots gebunden ist, damit bereits überschritten wurde. 16.2.3 Betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.2. AKS) Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand per 1.