Das Verschulden des Beschuldigten ist noch leicht, liegt dort aber im oberen Bereich. Angemessen unter Würdigung der objektiven Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was deliktsimmanent ist. Der Zweck des Faustschlags erschliesst sich der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht. Rechtskonformes Verhalten wäre uneingeschränkt möglich gewesen. Die subjektive Tatschwere ist neutral. Angemessen erscheint folglich eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Davon werden 6 Monate asperiert.