Er streckte D.________ quasi en passant auf dem Weg aus dem Bus mit einem Faustschlag nieder, obwohl diese in keinerlei Weise eine Bedrohung für ihn darstellte. Es hätte deutlich mildere Mittel gegeben, sie aus dem Weg zu bugsieren, wenn es dem Beschuldigten darum gegangen wäre. Es liegt ein sinnloser Gewaltakt vor, der bei ungünstiger Verkettung der Umstände auch zu erheblichen Verletzungen beim Opfer hätte führen können. Das Handeln des Beschuldigten war grob verwerflich. Das Verschulden des Beschuldigten ist noch leicht, liegt dort aber im oberen Bereich.