_ umklammerte den Beschuldigten, um ihn von C.________ wegzuzerren. Von dessen Gegenwehr trug er mehrere leichte Blessuren davon. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist sehr leicht. Der Beschuldigte wollte sich aus dem Klammergriff von E.________ befreien. Obwohl die Intervention von E.________ gerechtfertigt war und C.________ vermutlich vor schweren Verletzungen bewahrte, erscheinen die Befreiungsversuche aus Sicht des Beschuldigten noch gerade nachvollziehbar. In seinem Handeln ist in diesem Punkt keine besondere Verwerflichkeit zu erkennen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was die Tatschwere relativiert.