Vorliegend blieb es bei einem vollendeten Versuch, was zu einer Reduktion der Strafe führt. Das Opfer erlitt einerseits zwar nicht allzu gravierende Verletzungen, andererseits ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern weitgehend dem Zufall zu verdanken, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass einzig die Intervention eines Dritten dazu führten, dass der Beschuldigte das Opfer nicht weiter schlug.