Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 48a N 24). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 28). Vorliegend blieb es bei einem vollendeten Versuch, was zu einer Reduktion der Strafe führt.