Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmindernd aus. Die nichtigen Beweggründe andererseits führen zu einem etwas erhöhten Verschulden. In der Summe reduzieren die subjektiven Tatkomponenten das Verschulden des Beschuldigten. Es ist von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Für das vollendete Delikt wäre von einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten auszugehen.