Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer tiefen Frustrationstoleranz und mangelnder Impulskontrolle. Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem leichten bis mittelschweren objektiven Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszugehen. 16.1.2 Subjektive Tatschwere Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel.