Zur Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass die einzelnen Schläge gegen den Kopf, welche den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung begründeten, bei isolierter Betrachtung im unteren Verschuldensbereich liegen. Letztendlich führten sie zur Bejahung der entsprechenden Qualifikation, während durchaus Vorgehen mit höheren Risiken von schweren Verletzungen denkbar sind. Der Beschuldigte ging mit erheblicher Gewalt vor. Immerhin nutze er für die Tat keine Waffen oder Gegenstände. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer tiefen Frustrationstoleranz und mangelnder Impulskontrolle.