durch das Vorgehen des Beschuldigten ein Auge verlieren bzw. jedenfalls eine dauerhafte Sehbehinderung erleiden können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der versuchte schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. Zur Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass die einzelnen Schläge gegen den Kopf, welche den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung begründeten, bei isolierter Betrachtung im unteren Verschuldensbereich liegen.