33 Ins Gewicht fällt vorliegend die Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit des Opfers. Die Verletzungen, die hier im Raum standen, hätten schwer wiegen können. Durch die Faustschläge gegen den Kopf des Opfers bestand eine Gefahr erheblicher Schädel- und Hirnverletzungen, zumal dieser die Angriffe kaum abwehren konnte. Schliesslich hätte C.________ durch das Vorgehen des Beschuldigten ein Auge verlieren bzw. jedenfalls eine dauerhafte Sehbehinderung erleiden können.