Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist, dass der Straf- und Zivilkläger immerhin zahlreiche Verletzungen erlitten hat, unter anderem einen multiplen Nasenbruch sowie eine Augenverletzung. Ein Spitalaufenthalt oder grössere medizinische Eingriffe waren allerdings nicht notwendig; die Genesung insbesondere der Augenverletzung gestaltete sich aber eher langwierig.