16. Strafzumessung zur Freiheitsstrafe 16.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1. AKS) 16.1.1 Objektive Tatschwere Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 4. Auflage, Vorbemerkungen 122-126 N 4 f.).