49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe reicht von 3 Tagen bis zu 10 Jahren (Art. 122 i.V.m. Art. 40 StGB). Gründe für eine Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens liegen nicht vor. Davon auszuklammern sind die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung, die lediglich mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können (Art. 177 Abs. 1 StGB). Für diese ist ebenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.