Entgegen der Verteidigung handelt es sich dabei nicht bloss um Beschaffungskriminalität (vgl. pag. 1381). Eine Freiheitsstrafe erscheint somit geboten, um ihn von künftigen Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Für all diese Taten ist somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Demnach ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.