In der Gesamtheit ist somit auch für jede dieser Taten eine Freiheitsstrafe geboten. Der Vorfall vom 27. Dezember 2018 zeigt überdies eine mangelnde Impulskontrolle seitens des Beschuldigten, was eine künftige Gefahr weiterer Vergehen oder Verbrechen gegen Leib und Leben nahelegt. Er ist mehrfach einschlägig vorbestraft und zeigte offenbar schon in der Vergangenheit eine gewisse Renitenz gegen Behörden und Beamte (pag. 1354 f.). Entgegen der Verteidigung handelt es sich dabei nicht bloss um Beschaffungskriminalität (vgl. pag.