32 einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von E.________ und D.________, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die zweifache Sachbeschädigung zum Nachteil von E.________ und von C.________ erfolgten zeitglich und waren überdies sachlich und örtlich eng mit der versuchten schweren Körperverletzung verwoben. In der Gesamtheit ist somit auch für jede dieser Taten eine Freiheitsstrafe geboten.