Obwohl methodisch zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre (vgl. dazu oben Ziff. 14 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3), kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche Delikte die Sanktionierung mit Freiheitsstrafen – allenfalls kurzen (Art. 41 Abs. 1 StGB) – für angezeigt hält. Die versuchte schwere Körperverletzung könnte grundsätzlich auch mit einer Geldstrafe geahndet werden (vgl. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs. 2 StGB).