14. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1192 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung eines versuchten Delikts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen ist. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art.