Da der vorliegende Vorwurf in Idealkonkurrenz zum Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte steht resp. da für den entsprechenden Sachverhalt ein (anderweitiger) Schuldspruch erfolgt, hat in diesem Punkt kein Freispruch zu ergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2.). IV. Strafzumessung