Er hatte sich in dieser Phase des Geschehens noch im Griff; der mehrfach erwähnte turning point kam erst später. Gleichermassen lässt sich nicht eindeutig bestimmen, dass der Beschuldigte eine allfällige konkrete Gefährdung anderer Personen durch sein Verhalten absehen konnte und diese wissentlich in Kauf nahm. Der Beschuldigte hat sich demnach nicht der versuchten Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gemacht. Da der vorliegende Vorwurf in Idealkonkurrenz zum Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte steht resp.