Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandselemente zu verwirklichen (BGE 131 IV 152). Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte eine Gefährdung herbeiführen wollte. Wäre es ihm um die Schaffung einer konkreten Gefahr für die Passagiere oder andere Verkehrsteilnehmer gegangen, hätte er stärker auf den Buschauffeur eingewirkt und mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht wegen der Intervention von N.________ von ihm abgelassen. Er hatte sich in dieser Phase des Geschehens noch im Griff;