30 noch für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Möglichkeit für Personenschäden, die eine Kollision hätte mit sich bringen können. Die geschaffene Gefahr war vorliegend rein abstrakter Natur. Ein strafbarer Versuch ist entgegen der Vorinstanz ebenso wenig gegeben. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandselemente zu verwirklichen (BGE 131 IV 152).