Wie in der oberinstanzlichen (und der vorinstanzlichen) Beweiswürdigung festgestellt, manifestierte sich durch das Packen und Schütteln des Arms des Buschauffeurs, der den Bus bei voller Fahrt lenkte, keine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen. Die Buspassagiere beschrieben keine unerwarteten Fahrmanöver oder Ausschwenker als Anzeichen eines drohenden Kontrollverlusts. E.________ hatte den Bus bis zur nächsten Haltestelle unter Kontrolle und hielt ein umgehendes Anhalten nicht für nötig. Somit bestand weder für die Buspassagiere