StGB setzt unter anderem objektiv eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben mindestens eines anderen Menschen und subjektiv Vorsatz zur Schaffung dieser Gefährdung voraus (BSK StGB-FIOLKA, 4. Auflage, Art. 237 N 22 f. und N 27). Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Täter die Gefahr erkannt und trotzdem tatbestandsmässig gehandelt hat. Wie in der oberinstanzlichen (und der vorinstanzlichen) Beweiswürdigung festgestellt, manifestierte sich durch das Packen und Schütteln des Arms des Buschauffeurs, der den Bus bei voller Fahrt lenkte, keine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen.