13. Störung des öffentlichen Verkehrs (Ziff. I.2. AKS). Der Störung des öffentlichen Verkehrs macht sich gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB strafbar, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Art. 237 Ziff. 1 StGB setzt unter anderem objektiv eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben mindestens eines anderen Menschen und subjektiv Vorsatz zur Schaffung dieser Gefährdung voraus (BSK StGB-FIOLKA, 4. Auflage, Art. 237 N 22 f. und N 27).