Er trat in dieser Situation durchaus als Amtsperson, quasi als «Kapitän des Schiffs», auf und wollte den angegriffenen Fahrgast schützen. Dabei wurde er vom Beschuldigten tätlich angegangen und er erlitt eine einfache Körperverletzung. Gestützt auf die obigen Erwägungen steht fest, dass der Beschuldigte den entsprechenden Tatbestand mehrfach erfüllt hat. Vorinstanzlich wurde er jedoch nicht wegen mehrfacher Tatbegehung schuldig gesprochen. Ein mehrfacher diesbezüglicher Schuldspruch kommt infolge des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.