Er handelte somit Eventualvorsätzlich, was für die Tatbestandsmässigkeit ausreichend ist. Betreffend die zweite Phase ist zu prüfen, ob die Intervention des Buschauffeurs zu Gunsten von C.________ als Amtshandlung einzustufen ist, bei welcher er vom Beschuldigten tätlich angegangen wurde. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei um eine Begleithandlung zu seiner amtlichen Tätigkeit als Buschauffeur. Er trat in dieser Situation durchaus als Amtsperson, quasi als «Kapitän des Schiffs», auf und wollte den angegriffenen Fahrgast schützen.