Dem Beschuldigten war klar, dass sein Auftreten, seine Äusserungen sowie das Packen und Schütteln des Arms von E.________ gerade bei ihrem vorbelasteten Verhältnis von diesem als bedrohlich aufgefasst werden und ihn an seiner Aufgabenerfüllung als Buschauffeur hindern könnten. Sein Handeln zielte in erster Linie darauf ab, die Aufmerksamkeit des Buschauffeurs zu erlangen. Dass dieser an seiner Buschauffeurstätigkeit gehindert wird, nahm er in Kauf. Er handelte somit Eventualvorsätzlich, was für die Tatbestandsmässigkeit ausreichend ist.