29 Bus bei der nächsten Gelegenheit anzuhalten. Dadurch erschwerte und beeinträchtigte der Beschuldigte den ungestörten, fahrplanmässigen Busverkehr – eine Handlung, die innerhalb der amtlichen Befugnisse von E.________ lag. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit (objektiv) die Tatvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung. Dem Beschuldigten war klar, dass sein Auftreten, seine Äusserungen sowie das Packen und Schütteln des Arms von E.______