Dem Täter muss aber bewusst sein, dass er einen Beamten bei einer Amtshandlung angreift, so dass faktisch regelmässig mindestens Eventualvorsatz auch hinsichtlich der Behinderung vorliegen dürfte (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 N 8). Diese Tatbestandsvariante ist subsidiär und gelangt aus Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung oder mangels tatbestandsmässigen Erfolgs der Nötigung zur Anwendung (BSK StGB-HEIM- GARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 14).