285 N 15). Verlangt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Der Angriff muss während der Amtshandlung, also nicht zu dessen Behinderung, erfolgen (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 285 N 8). Dem Täter muss aber bewusst sein, dass er einen Beamten bei einer Amtshandlung angreift, so dass faktisch regelmässig mindestens Eventualvorsatz auch hinsichtlich der Behinderung vorliegen dürfte (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art.