Die Einwirkung muss aber eine gewisse Intensität aufweisen (BSK StGB-HEIM- GARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 6). Bei der Bestimmung der erforderlichen Intensität ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 6). Drohung meint die Androhung eines ernstlichen Nachteils und entspricht Art. 181 StGB. Die Androhung muss somit