Eine Behinderung genügt daher bereits, womit ein eigentliches Verhindern explizit nicht vorausgesetzt wird. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel, namentlich Gewalt und Drohung (BGE 90 IV 137). Gewalt bedeutet physische Einwirkung auf den Amtsträger, die aber nicht notwendigerweise die Aufwendung körperlicher Kraft erfordert (ISENRING, a.a.O., Art. 285 N 9). Die Einwirkung muss aber eine gewisse Intensität aufweisen (BSK StGB-HEIM- GARTNER, 4. Auflage, Art.