Der Tatbestand umfasst drei verschiedene Tatvarianten, wobei vorliegend nur die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung sowie der tätliche Angriff während einer Amtshandlung interessieren: Eine Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung ist bereits gegeben, wenn die Tathandlung den reibungslosen Ablauf einer Amtshandlung beeinträchtigt (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 5). Eine Behinderung genügt daher bereits, womit ein eigentliches Verhindern explizit nicht vorausgesetzt wird.