Beim Angriffsobjekt muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln. Abstrakte Amtshandlungen wie eine Personenfahndung oder blosse Zustände wie das Institut der Haft haben nicht als solche zu gelten und fallen nicht in den Anwendungsbereich (zum Ganzen ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum StGB, 21. Auflage, Art. 285 N 7a). Der Tatbestand umfasst drei verschiedene Tatvarianten, wobei vorliegend nur die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung sowie der tätliche Angriff während einer Amtshandlung interessieren: