StGB gelten ferner Angestellte von Personenbeförderungsbetrieben des Gemeinwesens oder damit beauftragter privater Organisationen, die mit einer Bewilligung vom Bundesamt für Verkehr ausgestattet sind. Als Amtshandlung gilt jede Tätigkeit eines Beamten in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Beim Angriffsobjekt muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln.