27 des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2.). Seine Handlungen waren somit rechtswidrig. Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Entsprechend hat ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ zu erfolgen.