Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («ohne Recht angegriffen») geht hervor, dass Notwehr nur gegen rechtswidrige Angriffe zulässig ist. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat der Beschuldigte C.________ mit Faustschlägen gegen den Kopf (rechtswidrig) angegriffen. Die Intervention von E.________ – den Beschuldigten in den Würgegriff zu nehmen und ihn derart von weiteren Schlägen abzuhalten – war im Rahmen der Notwehrhilfe gerechtfertigt. Da E.________ folglich nicht rechtswidrig handelte, kann sich der Beschuldigte vorliegend nicht auf rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr gemäss Art. 15 f. StGB berufen kann (vgl. Urteil