__ Verletzungen in der Art der erlittenen zuzufügen. Entsprechend liegt ein eventualvorsätzliches Handeln vor. Ebenso kann bezüglich der Rechtswidrigkeit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1178 f.): Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff ein einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («ohne Recht angegriffen») geht hervor, dass Notwehr nur gegen rechtswidrige Angriffe zulässig ist.