So hat die Vorinstanz nicht nur die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt, sondern auch überzeugend erwogen, dass die Handlungen des Beschuldigten bzw. die Verletzungen von E.________ den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen (pag. 1176 f.). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, hatte der Beschuldigte nicht die Absicht, E.________ zu verletzen. Er wollte sich vorab aus dem Würgegriff befreien (pag. 1178). Dazu schlug er aus und setzte Körperkräfte ein. Dabei nahm er in Kauf, E.________ Verletzungen in der Art der erlittenen zuzufügen.